Hundesportclub "Biene" e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen Hundesportclub "Biene".
(2)
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz >eingetragener Verein< in der abgekürzten Form >e. V.<.
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Neuhaus/Schierschnitz.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Vereins sind der Erfahrungsaustausch und die Förderung der Geselligkeit unter Besitzern und Freunden von Hunde.
(3)
Der Satzungszweck sowie die Förderung der Allgemeinheit wird verwirklicht insbesondere durch:
(a) Förderung der artgerechten Haltung, Erziehung und sportliche Ausbildung aller Hunde, insbesondere von Begleithunden auf Breitenbasis
(b) Förderung des Hundesports
(c) Förderung des Tierschutzgedankens in diesem Zusammenhang
(d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in allen Hundefragen, in sportlicher Hinsicht, bezüglich Haltung und Behandlung
(e) Überlassung von Informationen zu Haltung, Erziehung und Ausbildung
(f) Förderung der Beziehung Mensch – Hund, einschließlich der Jugendarbeit
(g) Durchführung von Seminaren und Vorträgen über Ernährung, Pflege und zu tiermedizinischen Themen
§ 3 Tätigkeit des Vereins / Mittelverwendung
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Verbandsmitgliedschaft
(1)
Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen, im Sinne des Vereinszwecks übereinstimmenden Organisationen an.
(2)
Zur Verwirklichung dieses Zieles kann der Vorstand nur durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, alle erforderlichen Willenserklärungen im Namen des Vereins abzugeben.
§ 6 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung eines ihrer Erziehungsberechtigten.
(2)
Juristische Personen und ein nichtrechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
(3)
Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen.
(4)
Die Entscheidung über Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 7 Stimmrecht
(1)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr.
(2)
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3)
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, auch abwesende Mitglieder, wenn Erklärung zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.
§ 8 Austritt der Mitglieder
(1)
Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2)
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 9 Ausschluß der Mitglieder
(1)
Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
(2)
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmt.
(3)
Vor dem Ausschluß muß dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluß entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
4)
Der Ausschluß wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlußfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluß durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluß maßgebend waren, mitgeteilt werden.
§ 10 Streichung der Mitgliedschaft
(1)
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag drei Monate im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht vollständig innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung – entrichtet.
(2)
In der Mahnung, die in schriftlicher Form erfolgen muß, muß ein Hinweis auf die in (1) genannte Folge enthalten sein.
(3)
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(4)
Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
§ 11 Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 12 sonstige Gebühren
Die Höhe der Gebühren, wie zum Beispiel jährliche Vereinsbeiträge, Ausbildungs- gebühren oder ähnliches werden durch eine, durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Eine Ausweitung des Vorstandes durch Ernennung von Beiräten für bestimmte Aufgaben ist möglich; diese haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
§ 14 Vorstand
(1)
Der Vorstand ( § 26 BGB ) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
(2)
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3)
Der Vorstand wird durch den Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4)
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5)
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6)
Darüberhinaus wählt die ordentliche Mitgliederversamlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
§ 15 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( § 26 Abs. 2 S. 2 BGB ), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke ( und grundstücksgleiche Rechte ) sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
(b) nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen drei Monaten.
(c) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
§ 17 Form der Berufung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
(2)
Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung bezeichnen.
(3)
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder mit der Veröffentlichung im vereinsinternen Informationsblatt.
§ 18 Beschlußfähigkeit
(1)
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(2)
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)
Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4)
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
(5)
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.
§ 19 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2)
Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3)
Ein Beschluß, der die Änderung der Satzung vorsieht, bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(4)
Für die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(5)
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 20 Beurkundung
(1)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
(2)
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3)
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, diese Niederschrift einzusehen.
§ 21 Auflösung
(1)
Der Verein kann durch den Beschluß der Mitgliederversammlung nach § 19 Abs. 5 aufgelöst werden.
(2)
Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
§ 22 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 23 Haftung
Der Verein haftet nicht für Sachund Personenschäden aus dem Übungsbetrieb.
§ 24 Schlußbestimmungen
(1)
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Satzung tritt nach Genehmigung (bei Änderungen durch Genehmigung der Änderung) durch Versammlungsbeschluß und das Registergericht in Kraft.
Rödental, den 05.02.1999
Die Satzung könnt Ihr auch im Bereich Downloads herunterladen.